d) Im vorliegenden Fall macht die Gemeinde weitere baupolizeiliche Massnahmen von einem primär durch die Beschwerdeführenden beizubringenden Immissionsgutachten abhängig. Damit gibt die Gemeinde zu verstehen, dass sie grundsätzlich nicht gewillt ist, weitere Abklärungen selber zu treffen. Vielmehr verlangt sie weitere Abklärungen primär von den Beschwerdeführenden. Dazu ist die Gemeinde nur berechtigt, wenn für die Beschwerdeführenden eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht. Zur Diskussion stehen dabei keine für die Beschwerdeführenden ohne Weiteres verfügbaren Informationen, sondern ein Immissionsgutachten, das die Beschwerdeführenden nur mit