im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten (Art. 20 VRPG). Durch die Mitwirkungspflicht wird der Amtsbetrieb eingeschränkt, indem die instruierende Behörde nicht gehalten ist, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt.9