Seine vernünftige Grenze findet der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht: Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse; im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten (Art.