Der Störer ist nicht nur verpflichtet, die Störung letztlich zu beseitigen, sondern auch vorgängig die dazu nötigen Abklärungen vorzunehmen. Störer ist grundsätzlich derjenige, der die Rechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat, also im vorliegenden Fall der Beschwerdegegner als Betreiber des Schweinezuchtbetriebs (sog. Verhaltensstörer). Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer). Das ist in der Regel der Grundeigentümer, im vorliegenden Fall also ebenfalls der Beschwerdegegner.