Wie der Sachverhalt abzuklären ist und wer welche Abklärungen vorzunehmen hat, dazu äussert sich der Untersuchungsgrundsatz nicht. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Lärmgutachtens hat das Verwaltungsgericht explizit klargestellt, die Behörde sei nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann vielmehr von der verantwortlichen Partei ein Lärmgutachten verlangen.8 Dies lässt sich aus dem Störerprinzip ableiten: Der Störer ist nicht nur verpflichtet, die Störung letztlich zu beseitigen, sondern auch vorgängig die dazu nötigen Abklärungen vorzunehmen.