c) Zwar hat die Gemeinde das laufende Baupolizeiverfahren mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen, weshalb aktuell bei ihr kein Verfahren hängig ist. Die umstrittene Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nimmt jedoch Bezug auf ein allfälliges zukünftiges Baupolizeiverfahren, weshalb insofern dennoch auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften abzustellen ist.