_ vom 30. August 2018. Weitere Massnahmen würden in Betracht gezogen, wenn primär die Beschwerdeführenden mittels eines Immissionsgutachtens nachwiesen, dass die kurzfristigen Massnahmen keine wesentliche Entlastung gebracht hätten bzw. dass die übermässigen Immissionen allein aus dem Schweinehaltungsbetrieb des Beschwerdegegners stammten. Der Beschwerdegegner macht dazu in seiner Beschwerdeantwort geltend, die Gemeinde habe ihre Aufgabe korrekt erfüllt. Weitere Massnahmen seien nicht angebracht.