Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass es bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu erheblichen Geruchsstörungen komme. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hätten, müsse die Baupolizeibehörde aktuell auf die Einforderung eines Immissionsgutachtens verzichten. Vor dieser Ausgangslage verfüge die Baupolizeibehörde vorerst lediglich die kurzfristigen Massnahmen aus dem Bericht F.________ vom 30. August