b) Die Gemeinde Diemerswil hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die einverlangten Unterlagen und Stellungnahmen würden auf die zentrale Frage, ob die Emissionen aus der Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu übermässigen Immissionen führen, nur beschränkt eine schlüssige Antwort liefern. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass es bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu erheblichen Geruchsstörungen komme.