Dafür sei die Gemeinde zuständig. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei daher insofern anzupassen, als die Klammerbemerkung "auf Basis eines primär durch die Beschwerdeführer beizubringenden Nachweises über das Vorhandensein von, durch die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners verursachten, übermässigen Immissionen bei der Liegenschaft G.________" zu streichen sei. 6 Ziff. B.7 der Beschwerde und Ziff. A.2 der angefochtenen Verfügung RA Nr. 120/2019/54 Seite 6 von 12