a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Luftreinhalteverordnung sei eine Gemeindeaufgabe. Somit sei es nicht Aufgabe der Beschwerdeführenden, lästige Luftverunreinigungen zu verhindern. Ebenso wenig sei es ihre Aufgabe, die von der Gemeinde bereits angeordneten Massnahmen auf deren Wirksamkeit zu überprüfen und dazu auf ihre Kosten ein Immissionsgutachten einzuholen. Dafür sei die Gemeinde zuständig.