Insofern erscheint auch sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Auf die Beschwerde ist aufgrund der unstrittigen Legitimation des Beschwerdeführers 1 ohnehin einzutreten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. d) Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde Diemerswil konnte daher nicht auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 5. September 2019 mitgeteilt hat. Entsprechend ist die Gemeinde im Rubrum dieses Entscheids aufgeführt. 2. Weitere Verfügungen