Fraglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 2. Diese ist nicht Eigentümerin des Baurechts Diemerswil Grundbuchblatt Nr. H.________ und hat lediglich bis 31. Januar 2016 im Wohnhaus G.________ gewohnt.6 Insofern fehlt es ihr an der materiellen Beschwer. Allerdings wird in der umstrittenen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auch die Beschwerdeführerin 2 angesprochen ("… durch die Beschwerdeführer…"). Zudem war auch sie im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und wurde auch ihr in Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung keine Parteikostenentschädigung zugesprochen. Insofern erscheint auch sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.