c) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigende, die sich im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt haben, durch die angefochtene Verfügung zumindest teilweise formell beschwert.