Somit ist ein baupolizeiliches Vorgehen grundsätzlich zulässig, zumal Art. 45 Abs. 2 BauG keine abschliessende Aufzählung beinhaltet. Dass die Gemeinde Diemerswil den Streitgegenstand in einem Baupolizeiverfahren behandelt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die BVE zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.