Im vorliegenden Fall ist die Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG näher zu prüfen. Die öffentliche Ordnung ist dann gestört, wenn eine Vorschrift von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite verletzt wird, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder ein Bauverbot.4 Vorliegend sind Geruchsimmissionen und damit Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung betroffen. Somit ist ein baupolizeiliches Vorgehen grundsätzlich zulässig, zumal Art. 45 Abs. 2 BauG keine abschliessende Aufzählung beinhaltet.