a) Angefochten ist eine Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil (vgl. Erwägung 01 der angefochtenen Verfügung). Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Dementsprechend lautete auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung. b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorliegende Angelegenheit sei eher dem Vollzug der Luftreinhaltungsgesetzgebung als jenem der Baugesetzgebung respektive der Baupolizei zuzuordnen. Dementsprechend haben sie ihre Beschwerde bei der VOL eingereicht.