Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verpflichtete die Gemeinde Diemerswil den Beschwerdegegner zur Umsetzung verschiedener Massnahmen bei seinem Landwirtschaftsbetrieb mit Schweinezucht und Schweinemast. In Ziffer 3 der Verfügung behält sich die Baupolizeibehörde Diemerswil "weitere Verfügungen (auf Basis eines primär durch die Beschwerdeführer beizubringenden Nachweises über das Vorhandensein von, durch die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners verursachten, übermässigen Immissionen bei der Liegenschaft G.________) vor". Gemäss Ziffer 7 der Verfügung werden keine Parteikosten gesprochen.