ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2019/54 Bern, 5. November 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch C.________ und D.________ Beschwerdegegner vertreten durch E.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil, Dorfstrasse 26, 3053 Diemerswil betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil vom 13. Juni 2019 (Geruchsimmissionen Schweinehaltung) I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 4. August 2015 baten die Beschwerdeführenden die Gemeinde Diemerswil um Abklärungen im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen, die bei ihnen durch die Schweinezucht des Beschwerdegegners verursacht würden. In der Folge wurde insbesondere ein Bericht "Geruchsemissionen ausgehend vom Schweinezuchtbetrieb RA Nr. 120/2019/54 Seite 2 von 12 D.________" vom 30. August 2018 der Firma F.________ eingeholt. Am 23. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verpflichtete die Gemeinde Diemerswil den Beschwerdegegner zur Umsetzung verschiedener Massnahmen bei seinem Landwirtschaftsbetrieb mit Schweinezucht und Schweinemast. In Ziffer 3 der Verfügung behält sich die Baupolizeibehörde Diemerswil "weitere Verfügungen (auf Basis eines primär durch die Beschwerdeführer beizubringenden Nachweises über das Vorhandensein von, durch die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners verursachten, übermässigen Immissionen bei der Liegenschaft G.________) vor". Gemäss Ziffer 7 der Verfügung werden keine Parteikosten gesprochen. Als Folge dieser Verfügung vom 13. Juni 2019 schrieb das Rechtsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2019/34 betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Verfügung vom 19. Juli 2019 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 2. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) ein. Sie beantragen, Ziffer 3 der Verfügung vom 13. Juni 2019 sei wie folgt anzupassen: "Die Baupolizeibehörde Diemerswil behält sich weitere Verfügungen vor." Weiter beantragen sie, Ziffer 7 der Verfügung vom 13. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihnen für das vor- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners von Fr. 5'428.20 samt Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Eventualiter beantragen sie, die Ziffern 3 und 7 seine aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Einwohnergemeinde Diemerswil zurückzuweisen. 3. Nach einem Meinungsaustausch mit der BVE leitete die VOL die Beschwerde zuständigkeitshalber an die BVE weiter, wo sie am 12. August 2019 eingegangen ist. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte anschliessend den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Diemerswil teilte mit Schreiben vom 5. September 2019 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme und die weitere Teilnahme am Verfahren. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerde- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2019/54 Seite 3 von 12 antwort vom 6. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil (vgl. Erwägung 01 der angefochtenen Verfügung). Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Dementsprechend lautete auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung. b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorliegende Angelegenheit sei eher dem Vollzug der Luftreinhaltungsgesetzgebung als jenem der Baugesetzgebung respektive der Baupolizei zuzuordnen. Dementsprechend haben sie ihre Beschwerde bei der VOL eingereicht. Die Baupolizei kann bei ihrer Tätigkeit mit anderen Organen der Verwaltungspolizei, die spezifische Aufgaben zu erfüllen haben, in Konkurrenz treten.3 In gewissen Situationen stehen somit verschiedene Rechtsgrundlagen für ein behördliches Vorgehen zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde Diemerswil für ein baupolizeiliches Vorgehen entschieden. Zu prüfen ist somit grundsätzlich nur, ob das baupolizeiliche Vorgehen zulässig war. Ob auch ein anderes Vorgehen möglich gewesen wäre, ist grundsätzlich unerheblich. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 45–52 N. 4 RA Nr. 120/2019/54 Seite 4 von 12 Gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG treffen die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Insbesondere obliegt ihnen die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und - hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben (Bst. a), die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen (Bst. b) sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Bst. c). Im vorliegenden Fall ist die Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG näher zu prüfen. Die öffentliche Ordnung ist dann gestört, wenn eine Vorschrift von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite verletzt wird, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder ein Bauverbot.4 Vorliegend sind Geruchsimmissionen und damit Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung betroffen. Somit ist ein baupolizeiliches Vorgehen grundsätzlich zulässig, zumal Art. 45 Abs. 2 BauG keine abschliessende Aufzählung beinhaltet. Dass die Gemeinde Diemerswil den Streitgegenstand in einem Baupolizeiverfahren behandelt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die BVE zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. c) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigende, die sich im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt haben, durch die angefochtene Verfügung zumindest teilweise formell beschwert. Der Beschwerdeführer 1 ist Alleineigentümer des Baurechts Diemerswil Grundbuchblatt Nr. H.________ mit dem Wohnahus G.________. Dieses befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Schweinezuchtbetrieb des Beschwerdegegners auf den Parzellen Diemerswil Grundbuchblatt Nrn. I.________ und J.________. Damit ist der 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1b N. 3 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2019/54 Seite 5 von 12 Beschwerdeführer 1 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und damit auch materiell beschert. Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 2. Diese ist nicht Eigentümerin des Baurechts Diemerswil Grundbuchblatt Nr. H.________ und hat lediglich bis 31. Januar 2016 im Wohnhaus G.________ gewohnt.6 Insofern fehlt es ihr an der materiellen Beschwer. Allerdings wird in der umstrittenen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auch die Beschwerdeführerin 2 angesprochen ("… durch die Beschwerdeführer…"). Zudem war auch sie im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und wurde auch ihr in Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung keine Parteikostenentschädigung zugesprochen. Insofern erscheint auch sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Auf die Beschwerde ist aufgrund der unstrittigen Legitimation des Beschwerdeführers 1 ohnehin einzutreten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. d) Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde Diemerswil konnte daher nicht auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 5. September 2019 mitgeteilt hat. Entsprechend ist die Gemeinde im Rubrum dieses Entscheids aufgeführt. 2. Weitere Verfügungen a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Luftreinhalteverordnung sei eine Gemeindeaufgabe. Somit sei es nicht Aufgabe der Beschwerdeführenden, lästige Luftverunreinigungen zu verhindern. Ebenso wenig sei es ihre Aufgabe, die von der Gemeinde bereits angeordneten Massnahmen auf deren Wirksamkeit zu überprüfen und dazu auf ihre Kosten ein Immissionsgutachten einzuholen. Dafür sei die Gemeinde zuständig. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei daher insofern anzupassen, als die Klammerbemerkung "auf Basis eines primär durch die Beschwerdeführer beizubringenden Nachweises über das Vorhandensein von, durch die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners verursachten, übermässigen Immissionen bei der Liegenschaft G.________" zu streichen sei. 6 Ziff. B.7 der Beschwerde und Ziff. A.2 der angefochtenen Verfügung RA Nr. 120/2019/54 Seite 6 von 12 b) Die Gemeinde Diemerswil hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die einverlangten Unterlagen und Stellungnahmen würden auf die zentrale Frage, ob die Emissionen aus der Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu übermässigen Immissionen führen, nur beschränkt eine schlüssige Antwort liefern. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass es bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu erheblichen Geruchsstörungen komme. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hätten, müsse die Baupolizeibehörde aktuell auf die Einforderung eines Immissionsgutachtens verzichten. Vor dieser Ausgangslage verfüge die Baupolizeibehörde vorerst lediglich die kurzfristigen Massnahmen aus dem Bericht F.________ vom 30. August 2018. Weitere Massnahmen würden in Betracht gezogen, wenn primär die Beschwerdeführenden mittels eines Immissionsgutachtens nachwiesen, dass die kurzfristigen Massnahmen keine wesentliche Entlastung gebracht hätten bzw. dass die übermässigen Immissionen allein aus dem Schweinehaltungsbetrieb des Beschwerdegegners stammten. Der Beschwerdegegner macht dazu in seiner Beschwerdeantwort geltend, die Gemeinde habe ihre Aufgabe korrekt erfüllt. Weitere Massnahmen seien nicht angebracht. c) Zwar hat die Gemeinde das laufende Baupolizeiverfahren mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen, weshalb aktuell bei ihr kein Verfahren hängig ist. Die umstrittene Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nimmt jedoch Bezug auf ein allfälliges zukünftiges Baupolizeiverfahren, weshalb insofern dennoch auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften abzustellen ist. Bei einem Baupolizeiverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VRPG. Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlung (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Fehlendes ist einzuverlangen. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirklichen Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufrieden geben.7 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 RA Nr. 120/2019/54 Seite 7 von 12 Wie der Sachverhalt abzuklären ist und wer welche Abklärungen vorzunehmen hat, dazu äussert sich der Untersuchungsgrundsatz nicht. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Lärmgutachtens hat das Verwaltungsgericht explizit klargestellt, die Behörde sei nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann vielmehr von der verantwortlichen Partei ein Lärmgutachten verlangen.8 Dies lässt sich aus dem Störerprinzip ableiten: Der Störer ist nicht nur verpflichtet, die Störung letztlich zu beseitigen, sondern auch vorgängig die dazu nötigen Abklärungen vorzunehmen. Störer ist grundsätzlich derjenige, der die Rechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat, also im vorliegenden Fall der Beschwerdegegner als Betreiber des Schweinezuchtbetriebs (sog. Verhaltensstörer). Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer). Das ist in der Regel der Grundeigentümer, im vorliegenden Fall also ebenfalls der Beschwerdegegner. Seine vernünftige Grenze findet der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht: Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse; im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten (Art. 20 VRPG). Durch die Mitwirkungspflicht wird der Amtsbetrieb eingeschränkt, indem die instruierende Behörde nicht gehalten ist, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt.9 d) Im vorliegenden Fall macht die Gemeinde weitere baupolizeiliche Massnahmen von einem primär durch die Beschwerdeführenden beizubringenden Immissionsgutachten abhängig. Damit gibt die Gemeinde zu verstehen, dass sie grundsätzlich nicht gewillt ist, weitere Abklärungen selber zu treffen. Vielmehr verlangt sie weitere Abklärungen primär von den Beschwerdeführenden. Dazu ist die Gemeinde nur berechtigt, wenn für die Beschwerdeführenden eine entsprechende Mitwirkungspflicht besteht. Zur Diskussion stehen dabei keine für die Beschwerdeführenden ohne Weiteres verfügbaren Informationen, sondern ein Immissionsgutachten, das die Beschwerdeführenden nur mit 8 VGE Nr. 22986 vom 13. Februar 2008 E. 4.2 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1 RA Nr. 120/2019/54 Seite 8 von 12 erheblichem Aufwand beibringen können. Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht von Art. 20 Abs. 1 VRPG ist dies für die Beschwerdeführenden unzumutbar. Von ihnen kann ein solches Immissionsgutachten daher nur verlangt werden, wenn die einschlägige Gesetzgebung eine entsprechende Mitwirkungspflicht vorsieht. e) Vorliegend stehen Geruchsimmissionen aus einer Schweinzucht zur Diskussion. Dabei handelt es sich um eine Luftverunreinigung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 USG10 und damit um eine Einwirkung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 USG. Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Dass "jedermann" Auskunft zu erteilen hat, heisst jedoch nicht, dass jede Person verpflichtet werden kann, beliebige Informationen zu liefern. Vielmehr ist der Kreis der Auskunftspflichtigen im konkreten Fall jeweils eingeschränkt. In erster Linie sind dies Personen, die aufgrund von Gesetz und Verordnungen Träger materieller Pflichten sind, so z.B. Inhaber emittierender Anlagen.11 Daraus ist ersichtlich, dass für die Beschwerdeführenden gestützt auf das USG keine Mitwirkungspflicht besteht, mit einem Immissionsgutachten den Nachweis für übermässige Immissionen zu erbringen. Vielmehr ist die Gemeinde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die Überprüfung der Situation nach Umsetzung der mit der angefochtenen Verfügung angeordneten kurzfristigen Massnahmen. Der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung kann sich die Gemeinde auch nicht mit einem Hinweis auf die von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde entziehen. Zwar ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann dies auch vom Störer verlangen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich jedoch nicht um Störer, weder Verhaltens- noch Zustandsstörer. Ihnen die Erstellung eines Immissionsgutachtens und die damit verbundenen Kosten zu überlassen, stünde im Übrigen auch in Widerspruch zum Verursacherprinzip in Art. 2 USG. 10 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 11 Brunner, Kommentar USG, 2. Auflage, N 10 zu Art. 46 RA Nr. 120/2019/54 Seite 9 von 12 f) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung der LRV12. Hinsichtlich Luftverunreinigungen werden die Vorschriften des USG durch die LRV konkretisiert. Für die Ermittlung und Beurteilung von Immissionen sehen Art. 28 und 29 LRV vor, dass die Behörde vom Inhaber einer Anlage eine Immissionsprognose und die messtechnische Überwachung der Immissionen verlangen kann. Auch daraus lässt sich keine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ableiten. g) Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird antragsgemäss angepasst. 3. Vorinstanzliche Parteikosten a) Die Beschwerdeführenden rügen, spezialgesetzliche Vorschriften würden der allgemeinen Kostenregelung vorgehen. Im Bereich der Umweltschutz- und Lufthygienegesetzgebung gelte, dass wer Massnahmen verursache, auch die Kosten dafür trage. Voraussetzung für eine Kostenüberwälzung sei, dass die Kosten der die Kostenpflicht auslösenden Massnahme zugerechnet werden könnten. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren könnten ohne Weiteres den in diesem Verfahren angeordneten Massnahmen zugerechnet werden. Diese Kosten wären nicht angefallen, hätte die Schweinehaltung des Beschwerdegegners nicht zu den beanstandeten Geruchsimmissionen geführt. Den Beschwerdeführenden sei daher in Abänderung von Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 5'428.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. b) Die Gemeinde Diemerswil hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren seien keine Parteientschädigungen zu sprechen. Als Rechtsgrundlage hat sie dazu auf Art. 107 Abs. 3 VRPG und Art. 52 Abs. 1 BewD13 verwiesen. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, die Gemeinde habe im Baupolizeiverfahren zu Recht keine Parteikosten gesprochen. 12 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 13 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 120/2019/54 Seite 10 von 12 c) Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Beteiligten im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren. Ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten steht ihnen daher nicht zu.14 Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf das im Umweltrecht geltende Verursacherprinzip nichts zu ändern. Gemäss dem Verursacherprinzip trägt, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten (Art. 2 USG und Art. 13 LHG15). Einerseits handelt es sich bei den Kosten der Beschwerdeführenden, die ihnen aus dem Beizug eines Anwalts entstanden sind, nicht um eine Massnahme nach dem USG oder LHG. Zudem hat diese Kosten nicht der Beschwerdegegner durch seinen Schweinezuchtbetrieb verursacht, sondern die Beschwerdeführenden durch ihre Entscheidung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dies entgegen der Annahme des Gesetzgebers, dass es den Beteiligten im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren. Wer sich dennoch anwaltlich vertreten lassen will, kann dies zwar tun, hat aber die entsprechenden Kosten auch im Falle eines Obsiegens selber zu tragen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch soweit es den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Auslandsabwesenheit nicht möglich war, ihre Rechte selber zu wahren. Auch dieser Umstand liegt im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführenden und kann nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Für den Antrag der Beschwerdeführenden um Parteikostenersatz im vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren besteht somit keine Grundlage. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Kosten a) Die Beschwerde wird demzufolge in einem Punkt (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen und in einem Punkt (Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als zur Hälfte unterliegende Partei. Dies gilt auch für den Beschwerdegegner, der die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner haben somit je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 107 N. 11 15 Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG; BSG 823.1) RA Nr. 120/2019/54 Seite 11 von 12 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner je zur Hälfte unterliegen und obsiegen, werden die Parteikosten wettgeschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Diemerswil vom 13. Juni 2019 wird wie folgt angepasst: 03. Die Baupolizeibehörde Diemerswil behält sich weitere Verfügungen vor. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Diemerswil vom 13. Juni 2019 bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 800.--. Davon haben die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner je die Hälfte, ausmachend je Fr. 400.--, zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2019/54 Seite 12 von 12 IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Diemerswil, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.