als unterdurchschnittlich zu werten. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.00 als angemessen. Demzufolge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer insgesamt Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'347.85 zu ersetzen (Honorar Fr. 2'000.00, Auslagen/Spesen Fr. 180.00, Mehrwertsteuer Fr. 167.85). III. Entscheid