b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei einer Kassation von Amtes wegen hat die im Ergebnis obsiegende Partei Anspruch auf Parteikostenersatz zulasten der fehlbaren Behörde oder der Gegenpartei, wenn sie die Verfahrensfehler gerügt hat.29 Der Beschwerdeführer hat die Wahl der falschen Verfahrensart gerügt. Er hat deshalb Anspruch auf Parteikostenersatz zulasten der Vorinstanz.