a) Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids erfolgt von Amtes wegen. Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten.27 Die Kassation ist massgeblich auf das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz zurückzuführen. Ihr können indessen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Den Parteien könnten die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie bezüglich der Kassation mit eigenen Anträgen unterlegen wären.28 Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton.