Darüber hinaus würde den Parteien dadurch eine Instanz verloren gehen, was sich nachteilig auswirken könnte. Zudem kommt der erstinstanzlichen Behörde bei der Frage ob, in welchem Umfang und innert welchem Zeitraum der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum zu. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung von Amtes wegen erfüllt. Die angefochtene Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 28. Juni 2019 samt dem vorangegangenen Verfahren wird gestützt auf Art.