Da das Regierungsstatthalteramt das falsche Verfahren durchgeführt hat, wurden diese Fragen noch nicht (genügend) geprüft. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit, im vor-instanzlichen Verfahren Parteirechte auszuüben. Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, ein baupolizeiliches Verfahren durchzuführen, die erforderlichen Beweismassnahmen zur Beantwortung der formellen und materiellen Fragen zu treffen und diese Fragen als erste Instanz zu beurteilen. Darüber hinaus würde den Parteien dadurch eine Instanz verloren gehen, was sich nachteilig auswirken könnte.