46 Abs. 2 Bst a BauG), so dass ihm in diesem Verfahren Parteistellung zukommt.24 Allein aufgrund der Akten lässt sich die Legitimation des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich beantworten, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen baulichen Massnahmen im Lichte von Art. 43 Abs. 3 SG25 bewilligungsfrei sind oder ob dafür eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre (vgl. Art 43 Abs. 1 und 2 SG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. f und h SV26). Da das Regierungsstatthalteramt das falsche Verfahren durchgeführt hat, wurden diese Fragen noch nicht (genügend) geprüft.