Im baupolizeilichen Verfahren müsste unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Legitimation bei Strassenbauprojekten geprüft werden, ob der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten baurechtswidrigen Verhältnisse als Nachbar betroffen ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst a BauG), so dass ihm in diesem Verfahren Parteistellung zukommt.24 Allein aufgrund der Akten lässt sich die Legitimation des Beschwerdeführers nicht beurteilen.