Das Regierungsstatthalteramt war somit offensichtlich nicht zuständig zur Behandlung der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers. Es hätte diese an das Bauinspektorat der Stadt Bern weiterleiten müssen (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Stattdessen hat das 23 Art. 23sexies Bst. f der Organisationsverordnung der Stadt Bern vom 27. Februar 2001 (OV; SSSB 152.01) sowie Art. 89 Abs. 2 Bst. c der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1). RA Nr. 120/2019/50 Seite 10 von 13 Regierungsstatthalteramt ein aufsichtsrechtliches und damit ein falsches Verfahren durchgeführt.