45 Abs. 1 BauG folgend primär die Gemeindebaupolizeibehörde, also das Bauinspektorat der Stadt Bern,23 zuständig gewesen. Sofern das Bauinspektorat seinen baupolizeilichen Pflichten nicht nachgekommen wäre, hätte das Regierungsstatthalteramt diesem auf entsprechende Beschwerde des Anzeigers hin eine angemessene Frist zur Erfüllung der baupolizeilichen Pflichten ansetzen müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BewD). Erst wenn das Bauinspektorat weiterhin säumig geblieben wäre, hätte das Regierungsstatthalteramt Massnahmen gemäss Art. 45 bis 47 BauG verfügen können.