kein Anlass, auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1 BauG wegen Gefahr im Verzug direkt selber baupolizeilich einzuschreiten. In den Akten sind zudem auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer bei der Gemeinde vorgängig eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht hätte, die nicht an die Hand genommen worden wäre. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters gemäss Art. 48 Abs. 1 BauG waren somit offensichtlich nicht erfüllt. Im Gegenteil wäre dem Grundsatz von Art. 45 Abs. 1 BauG folgend primär die Gemeindebaupolizeibehörde, also das Bauinspektorat der Stadt Bern,23 zuständig gewesen.