d) Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine baupolizeiliche Anzeige direkt beim Regierungsstatthalteramt eingereicht. Er ging dabei von der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramtes aus, da angeblich ein Interessenskonflikt seitens der Gemeinde bestehe. Der Beschwerdeführer macht in seiner baupolizeiliche Anzeige zwar geltend, die baulichen Massnahmen würden die Verkehrssicherheit negativ beeinflussen. Aus den Ausführungen geht aber nicht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt ein besonders akuter Handlungsbedarf bestanden hätte. Für den Regierungsstatthalter bestand deshalb 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 48 N. 1.