c) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde, die unter der Aufsicht des Regierungsstatthalteramtes steht (Art. 45 Abs. 1 BauG, Art. 47 BewD).16 Für die Durchführung baupolizeilicher Verfahren ist primär die Gemeinde zuständig. Die Gemeinde ist selbst dann Baupolizeibehörde und hat gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, wenn Bauten und Anlagen auf gemeindeeigenem Land betroffen sind.17