d BewD15 sei deshalb der Regierungsstatthalter zuständig. Ohnehin treffe der Regierungsstatthalter im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen nötigenfalls selbst (Art. 48 Abs. 1 BewD). Das Regierungsstatthalteramt und die Beschwerdegegnerin äusserten sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch anlässlich des vom Rechtsamt der BVE durchgeführten Schriftenwechsels zur Zuständigkeit des Regierungsstatthalters.