b) Der Beschwerdeführer reichte seine baupolizeiliche Anzeige vom 6. Mai 2019 beim Regierungsstatthalteramt ein. Hierbei führte er aus, die baupolizeilichen Verfahren seien Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Vorliegend sei aber die Gemeinde gleichzeitig Bauherrin der umstrittenen baulichen Massnahmen. Wenn die Gemeinde selbst über die gegen sie eingereichte Anzeige entscheide, resultiere deshalb ein unverträglicher Interessenkonflikt. In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD15 sei deshalb der Regierungsstatthalter zuständig.