Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verbreiterung der Tramhaltestelle, das Anbringen eines Geländers und die Aufhebung einer Fahrspur ohne Baubewilligung erfolgt seien, obwohl dies klar baubewilligungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer weist somit auf einen seiner Ansicht nach baurechtswidrigen Zustand hin und der Inhalt der Anzeige ist klar baupolizeilicher Natur. Somit geht bereits aus der Anzeige vom 6. Mai 2019 (und nicht erst aus der Beschwerde vom 31. Juli 2019) unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Anzeige gemäss Art. 45 ff. BauG und nicht eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Art. 101 VRPG erheben wollte.