Der Beschwerdeführer spricht in seiner Anzeige vom 6. Mai 2019 klar von einer baupolizeilichen Anzeige und beantragt unter Verweis auf die Art. 45 ff. BauG die Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Insbesondere sind die beiden Rechtsbegehren explizit betitelt mit «Baupolizeiliche Anzeige» und «Wiederherstellungsverfahren». Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verbreiterung der Tramhaltestelle, das Anbringen eines Geländers und die Aufhebung einer Fahrspur ohne Baubewilligung erfolgt seien, obwohl dies klar baubewilligungspflichtig sei.