Grundsätzlich kommen der anzeigenden Person im aufsichtsrechtlichen Verfahren vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte zu. Sie kann jedoch verlangen, dass ihr Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird (Art. 101 Abs. 2 VRPG).9 Die baupolizeilichen Verfügungen sind in den Art. 45 ff. BauG geregelt. Die zuständige Baupolizeibehörde hat ein Baupolizeiverfahren von Amtes wegen einzuleiten und die nötigen Verfügungen zu treffen, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält (vgl. Art. 46 BauG). Dementsprechend besteht der Sinn und Zweck einer baupolizeilichen Anzeige darin, die zuständige Baupolizeibehörde auf solche Verhältnisse hinzuweisen.10