101 Abs. 1 VRPG). Als Rechtsbehelf unterscheidet sich die aufsichtsrechtliche Anzeige von den ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln dadurch, dass sie der betroffenen Person kein Rechtsanspruch auf Behandlung und Erledigung ihres Begehrens in einem förmlichen Verfahren verleiht.7 Entscheide über Aufsichtsanzeigen oder -beschwerden regeln zudem kein Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen, weshalb sie keinen Verfügungscharakter aufweisen und nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können.8 Grundsätzlich kommen der anzeigenden Person im aufsichtsrechtlichen Verfahren vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte zu.