c) Zu prüfen bleibt, ob die BVE zuständige Rechtsmittelbehörde ist oder wäre, wenn die massgebenden Vorschriften angewendet worden wären. Vorliegend ist umstritten, ob es sich beim Schreiben des Regierungsstatthalteramtes vom 28. Juni 2019, mit dem das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden ist, um eine mit Beschwerde anfechtbare baupolizeiliche Verfügung gemäss Art. 45 ff. BauG6 oder um eine nicht anfechtbare Erledigung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige im Sinne von Art. 101 VRPG handelt. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist in Art. 101 VRPG geregelt.