Wenn sie das Zustellungsdatum nicht belegen kann, muss auf die glaubhaften Angaben des Adressaten abgestellt werden.5 Da das fragliche Schreiben dem Beschwerdeführer mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde, muss auf seine Angaben abgestellt werden, wonach das Schreiben am 3. Juli 2019 einging. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 4. Juli 2019 und endete am 2. August 2019. Die 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zu bernischen VRPG, Art. 40 N. 2 bis 4. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 6.