b) Der Beschwerdeführer löste das vorinstanzliche Verfahren mit seiner Anzeige aus. Er gilt somit als betroffene Person. Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2019 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Eine Beschwerde muss innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Akts erhoben werden (Art. 67 VRPG). Die Beschwerdefrist wird durch die Eröffnung der Verfügung (postalische Zustellung) ausgelöst (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 VRPG). Die Beweislast für die Zustellung trägt die Behörde. Wenn sie das Zustellungsdatum nicht belegen kann, muss auf die glaubhaften Angaben des Adressaten abgestellt werden.5