4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2019 schliesst das Regierungsstatthalteramt sinngemäss auf die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2019, auf die Beschwerde vom 31. Juli 2019 sei mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Behandlung in einem baupolizeilichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen