2. In der Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2019 sei der Beschwerdegegnerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist anzusetzen, insbesondere sei sie dazu zu verpflichten, sämtliche in diesem Zusammenhang vorgenommenen baulichen Massnahmen (u.a. Schutzinsel und Geländer) zurückzubauen resp. zu entfernen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2: Es sei die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.»