Demzufolge gebe es keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Beschwerdegegnerin und es müsse nicht aufsichtsrechtlich eingeschritten werden. Das aufsichtsrechtliche Verfahren werde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: