Bei den baulichen Massnahmen handle es sich um einen befristeten und somit baubewilligungsfreien Verkehrsversuch, der aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolge. Das Regierungsstatthalteramt teilte dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 schriftlich mit, bei den baulichen Massnahmen (Geländer, Belag und Markierung) handle es sich um bewegliche Elemente in Zusammenhang mit einem Verkehrsversuch, weshalb keine Baubewilligungspflicht bestehe. Demzufolge gebe es keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Beschwerdegegnerin und es müsse nicht aufsichtsrechtlich eingeschritten werden.