Zudem sei die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Ersatzvornahme zu verpflichten, sämtliche baulichen Massnahmen zurückzubauen. Der Beschwerdeführer erläutert in der Anzeige, seiner Auffassung nach sei das Regierungsstatthalteramt zuständig, weil die Beschwerdegegnerin selbst Bauherrin sei. Zudem teilte er mit, er wolle sich am baupolizeilichen Verfahren als Partei beteiligen.