2. Am 6. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland ein als «Anzeige» bezeichnetes Schreiben «betreffend Bauen ohne Baubewilligung an der Tramhaltestelle Kocherpark, Effingerstrasse, Bern (Art. 46 BauG)» ein. Darin beantragt er, es sei ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzuleiten und festzustellen, dass die vorgenommenen Bauarbeiten baubewilligungspflichtig seien und hierfür keine Baubewilligung vorliege. Zudem sei die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Ersatzvornahme zu verpflichten, sämtliche baulichen Massnahmen zurückzubauen.