wenn sie nicht mit allen Rügen durchdringen. Die Gemeinde gilt daher als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- trägt demnach der Kanton. b) Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerinnen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat somit den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten von Fr. 2'775.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid