a) Die Gemeinde hat die Wiederherstellungsmassnahmen zu wenig konkretisiert, weshalb die ganze Verfügung aufgehoben werden muss. Da die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, obsiegen sie vollständig, auch 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 f. RA Nr. 120/2019/4 11