b) Die Massnahmen zur Stabilisierung müssen präzisiert werden. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde hat dazu den Beschwerdeführerinnen letztmals befristet Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Angaben bei einer anerkannten Fachperson für Baustatik (dipl. Bauingenieur) einzuholen und der Gemeinde einzureichen. Andernfalls hat die Gemeinde selbst diese Präzisierungen einzuholen, das rechtliche Gehör zu gewähren und erneut die Wiederherstellung zu verfügen. 5. Kosten