Damit weist die Wiederherstellungsverfügung nicht den notwendigen Konkretisierungsgrad auf. Insbesondere fehlen Angaben zur Dimensionierung der drei Elemente, wie die Länge und 14 VGE 22473 vom 25.1.2006, E. 3.2 mit Hinweisen RA Nr. 120/2019/4 10 Breite des Stahlträgers, der Durchmesser der Stahlstütze und das Volumen bzw. die notwendige Tiefe des Betonfundaments. Weiter fehlt die Angabe zur genauen Position der Stahlstütze. Damit bezeichnet der angefochtene Entscheid die Wiederherstellungsmassnahme nicht hinreichend präzis.